Falls nun eine der beiden damaligen Vertragsparteien weggezogen wäre und ihr Grundstück verkauft hätte, würde es keinen Sinn ergeben, wenn die (möglicherweise in ein anderes Land) weggezogene Person weiterhin vorkaufsberechtigt an Nr. 3089 bzw. an Nr. 72 geblieben wäre. Hingegen sei es sachgerecht und logisch, wenn der Erwerber des Grundstücks Nr. 72 oder 3089 vorkaufsberechtigt am jeweils anderen Grundstück werde.