Schon allein die Tatsache, dass es sich um ein gegenseitiges Vorkaufsrecht an den beiden Grundstücken Nr. 72 und 3089 gehandelt habe, spreche dafür, dass es an das jeweils andere Grundstück und nicht an dessen Eigentümerin als Person geknüpft gewesen sei. Falls nun eine der beiden damaligen Vertragsparteien weggezogen wäre und ihr Grundstück verkauft hätte, würde es keinen Sinn ergeben, wenn die (möglicherweise in ein anderes Land) weggezogene Person weiterhin vorkaufsberechtigt an Nr. 3089 bzw. an Nr. 72 geblieben wäre.