_. Gemäss dem Vertrag von 1985 könne das Vorkaufsrecht nicht nur beim Verkauf durch eine der beiden Vertragsparteien, sondern auch bei jedem späteren Weiterverkauf durch den Erwerber ausgeübt werden. Inhaltlich entspreche dies faktisch einem Realvorkaufsrecht. Schon allein die Tatsache, dass es sich um ein gegenseitiges Vorkaufsrecht an den beiden Grundstücken Nr. 72 und 3089 gehandelt habe, spreche dafür, dass es an das jeweils andere Grundstück und nicht an dessen Eigentümerin als Person geknüpft gewesen sei.