19. In der Berufung vom 24. November 2017 (p. 307 ff.) führen die Berufungskläger im Wesentlichen Folgendes aus: 19.1 Aus dem Wortlaut des Vertrags von 1985 ergebe sich, dass ein Realvorkaufsrecht vereinbart worden sei. Da H.________ damals bereits 81-jährig gewesen sei, sei sie sich bewusst gewesen, dass sie nicht die gesamte Laufzeit des Vorkaufsrechtsvertrags erleben würde. Das gegenseitige Vorkaufsrecht könne somit nicht an ihre Person geknüpft gewesen sein. Aufgrund der Reziprozität der Rechte und Pflichten des gegenseitigen Vorkaufsrechts gelte dies auch für I.________.