Zudem sei ein tatsächlicher Ausübungswille weder denkbar noch möglich, da I.________ ihrer eigenen Aussage zufolge der Ansicht gewesen sei, das Vorkaufsrecht an ihre Söhne abgetreten zu haben. Dem Schreiben von Fürsprecher L.________ vom 3. Oktober 2013 (KB 11) lasse sich eine schriftliche Ausübung durch I.________ nicht entnehmen. Unter Ziff. I. dieser Erklärung habe I.________, soweit erforderlich, zuerst ihr vertragliches Vorkaufsrecht an ihre Söhne übertragen. Unter Ziff.