Die konkludente Ausübung eines Rechts setze aus Sicht des Belasteten in aller Regel irgendeine Form von Kontakt voraus. Die Behauptung vom 11. Mai 2017, dass I.________ ihr Vorkaufsrecht mündlich oder dann gar schriftlich ausgeübt habe, sei verspätet. Dazu sei im Rahmen des ersten Parteivortrages anlässlich der Hauptverhandlung letzte Gelegenheit gewesen. Zudem sei ein tatsächlicher Ausübungswille weder denkbar noch möglich, da I.________ ihrer eigenen Aussage zufolge der Ansicht gewesen sei, das Vorkaufsrecht an ihre Söhne abgetreten zu haben.