9 18.5 Für eine konkludente Willenserklärung von I.________ zur Ausübung des Vorkaufsrechts finde sich im Beweisverfahren keine Stütze. Konkludent sei eine Willenserklärung, wenn sie zwar nicht explizit, aber aus den Umständen für die Gegenseite erkennbar erfolge. In der kritischen Zeit habe es jedoch an jeglichen Kontakten zwischen den betreffenden Parteien gefehlt. Die konkludente Ausübung eines Rechts setze aus Sicht des Belasteten in aller Regel irgendeine Form von Kontakt voraus.