Verhältnis einmischen könne. Auch hieraus sei zu schliessen, dass die Parteien gerade nicht die Abtretbarkeit von Vorkaufsrechten vereinbaren wollten. Aus Ziffer 15 des Kaufvertrags könne nicht geschlossen werden, dass auch die Rechte aus dem Vorkaufsrechtsvertrag einseitig auf einen beliebigen Dritten hätten übertragbar sein sollen (pag. 283 ff.).