Ziffer 15 des Vertrags von 1985 beziehe sich nach seinem Wortlaut («Ueberbund») auf Pflichten, nicht auf Rechte. Zudem seien die Rechtsprechung und die absolut herrschende Lehre zur Abtretbarkeit von Vorkaufsrechten bekannt gewesen und hätten zu sprachlicher Klarheit führen müssen. Schliesslich mache eine mit Schadenersatzfolgen im Unterlassungsfall verbundene Pflicht zur Übertragung eines Rechts keinen Sinn, da die durch die Pflicht begünstigte Partei nur noch länger eine Verfügungsbeschränkung gegen sich hätte gelten lassen müssen.