Lehre und Rechtsprechung seien sich jedoch angesichts der Natur des Rechtsverhältnisses (Art. 164 OR) einig gewesen, dass ohne entsprechende Abrede unter den Parteien das Vorkaufsrecht zwar vererblich gewesen sei, aber nicht rechtsgeschäftlich auf Dritte habe übertragen werden können (mit Hinweisen auf BGE 48 II 465 ff., S. 469 und MEIER-HAYOZ, in: Berner Kommentar zum aZGB, Band IV, 3. Teilband, Bern 1975, N. 97 zu Art. 681 aZGB). Ziffer 15 des Vertrags von 1985 beziehe sich nach seinem Wortlaut («Ueberbund») auf Pflichten, nicht auf Rechte.