___ zum teilweisen Verkauf ihres Grundstücks und zur Einräumung eines Vorkaufsrechts bewogen habe. Es werde deshalb davon ausgegangen, dass I.________ und H.________ dem Zweck des Vorkaufsrechts entsprechend sich lediglich gegenseitig berechtigen und verpflichten wollten und sich deshalb ein persönliches Vorkaufsrecht eingeräumt hätten (pag. 279 ff.). 18.4 Vor der Revision des Immobiliarsachenrechts habe weder das ZGB noch das OR eine explizite Bestimmung zur Übertragbarkeit eines Vorkaufsrechts enthalten. Lehre und Rechtsprechung seien sich jedoch angesichts der Natur des Rechtsverhältnisses (Art.