Einen Zusatz, wonach dieses Recht auch den Rechtsnachfolgern der Parteien zustehen solle (wie dies etwa mit der Formulierung: «Die Parteien räumen sich und ihren Rechtsnachfolgern gegenseitig ein Vorkaufsrecht an ... ein» ohne weiteres möglich und bei einem entsprechenden Parteiwillen naheliegend gewesen sei), hätten die Vertragsparteien gerade nicht angebracht. Der Wortlaut des Vorkaufsrechts spreche daher eher für ein Personalvorkaufsrecht, ebenso der Umstand, dass einiges dafür spreche, dass es gerade die persönliche Beziehung zu I.________ gewesen sei, die H.______