Für die Begründung eines Realvorkaufsrechts werde üblicherweise die Formulierung verwendet, dass der jeweilige Eigentümer vorkaufsberechtigt sei. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Einen Zusatz, wonach dieses Recht auch den Rechtsnachfolgern der Parteien zustehen solle (wie dies etwa mit der Formulierung: «Die Parteien räumen sich und ihren Rechtsnachfolgern gegenseitig ein Vorkaufsrecht an ... ein» ohne weiteres möglich und bei einem entsprechenden Parteiwillen naheliegend gewesen sei), hätten die Vertragsparteien gerade nicht angebracht.