8 sich die Frage nach dem anwendbaren Recht und brauche nicht allgemein beantwortet zu werden (pag. 277 ff.). 18.3 Die rechtsgeschäftliche Einräumung eines Vorkaufsrechts habe regelmässig einen vorwiegend persönlichen Charakter. Es bezwecke die Beschränkung der Übertragbarkeit eines Grundstückes an Dritte im Interesse einer bestimmten Person oder eines begrenzten Personenkreises. Für die Begründung eines Realvorkaufsrechts werde üblicherweise die Formulierung verwendet, dass der jeweilige Eigentümer vorkaufsberechtigt sei.