in Kraft bis 31. Dezember 1993). Diese Bestimmung befasse sich nach dem Wortlaut lediglich mit den im Grundbuch vorgemerkten Vorkaufsrechten an Grundstücken, habe aber in der Praxis die Bedeutung einer zentralen Norm für alle rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechte an Grundstücken gehabt. Das rein vertragliche Vorkaufsrecht habe erst mit der Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; in Kraft ab 1. Januar 1994) eine explizite gesetzliche Grundlage erhalten (Art.