Sollten sowohl das Vorliegen eines Realvorkaufsrechts wie auch im Falle eines Personalvorkaufsrechts dessen Abtretbarkeit zu verneinen sein, fehle es den Klägern für die geltend gemachten Ansprüche an der Aktivlegitimation. Falls es an der Abtretbarkeit fehle, sei zu prüfen, ob I.________ das Vorkaufsrecht selber fristgerecht ausgeübt und den Klägern alsdann die aus der Verletzung des Vorkaufsrechts entstandenen Schadensersatzansprüche zediert habe (pag. 275 ff). 18.2 Rechtlich massgebend sei Art. 681 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in seiner früheren Fassung (aZGB; in Kraft bis 31. Dezember 1993).