Im ersten Fall sei das Vorkaufsrecht subjektiv-dinglich mit einem bestimmten Grundstück verbunden; im zweiten Fall sei es an eine bestimmte Person, den Vertragspartner, gebunden und könne, sofern die Abtretbarkeit vereinbart worden sei, gegebenenfalls auf Dritte übertragen werden. Sollten sowohl das Vorliegen eines Realvorkaufsrechts wie auch im Falle eines Personalvorkaufsrechts dessen Abtretbarkeit zu verneinen sein, fehle es den Klägern für die geltend gemachten Ansprüche an der Aktivlegitimation.