18. Ihren abweisenden Entscheid vom 25. Oktober 2017 begründete die Vorinstanz im Wesentlichen wie folgt (pag. 265 ff.): 18.1 Die Kläger seien nur dann aktivlegitimiert, wenn entweder das Vorkaufsrecht von Anfang an so ausgestaltet gewesen sei, dass es vom jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. 72 habe ausgeübt werden können (sogenanntes Realvorkaufsrecht) oder aber als sogenanntes Personalvorkaufsrecht zu Gunsten ihrer Mutter begründet und von dieser dann an sie abgetreten worden sei. Im ersten Fall sei das Vorkaufsrecht subjektiv-dinglich mit einem bestimmten Grundstück verbunden;