7 17.4 Die Beklagten bestritten im Rahmen der Hauptverhandlung vom 7. März 2017 die Echtheit und Relevanz der Zessionserklärung (KB 25) sowie, dass I.________ das Vorkaufsrecht je ausgeübt habe, in welcher Form auch immer (pag. 133). 17.5 An der Fortsetzungsverhandlung vom 9. Juni 2017 (vgl. Protokoll der Fortsetzungsverhandlung, pag. 209 ff.) wurde I.________ als Zeugin einvernommen. Sie führte aus, sie habe den letzten Kontakt mit einer der Schwestern E.________ bzw. F._______