Dass nur die Verpflichtung, nicht aber das Recht aus dem Vorkaufsrechtsvertrag abtretbar sei, gehe aus Art. 15 des Vertrags von 1985 nicht hervor. Das Grundstück Nr. 72 sei auf Anrechnung künftiger Erbschaft (vorgezogene Erbschaft) an die Kläger übertragen worden, womit auch der Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Vorkaufsrechtsvertrag verbunden gewesen sei (pag. 129). So oder anders habe aber auch I.________ das Vorkaufsrecht gültig durch konkludentes Verhalten ausgeübt. Eine formfreie, auch konkludente Ausübung des Vorkaufsrechts sei zulässig. Zudem habe I.______