119 ff.) führte der Rechtsvertreter der Kläger aus, eine Übertragung unter blosser Übernahme der aufhaftenden Grundpfandschulden stelle eine Schenkung dar. Ein unlimitiertes Vorkaufsrecht sei unsinnig, wenn eine Übertragung gegen Übernahme der Hypothekarschulden einen Vorkaufsfall darstelle, weil diesfalls vom Vorkaufsberechtigten bloss die Schulden übernommen werden müssten. Die Kläger seien berechtigterweise davon ausgegangen, dass die Abtretung des Grundstücks an sie keinen Vorkaufsfall darstelle. Dass nur die Verpflichtung, nicht aber das Recht aus dem Vorkaufsrechtsvertrag abtretbar sei, gehe aus Art.