Lediglich die Parteien aus dem Vertrag hätten sich gegenseitig ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Die Übertragbarkeit hätte im Vertrag geregelt werden müssen (Art. 10, pag. 89). 17.3 Im ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung vom 7. März 2017 (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, pag. 119 ff.) führte der Rechtsvertreter der Kläger aus, eine Übertragung unter blosser Übernahme der aufhaftenden Grundpfandschulden stelle eine Schenkung dar.