61 ff.) vertraten die Beklagten die Auffassung, der Abtretungsvertrag vom 20. Dezember 2011 habe ihr Vorkaufsrecht ausgelöst und sie hätten es auch ausgeübt, wenn sie davon gewusst hätten. Die Kläger hätten in diesem Vertrag die Verpflichtung aus dem Vorkaufsrecht nicht übernommen. Den Beklagten 2 und 3 machten sie bezüglich des Geschäfts mit der Beklagten 1 nun aber entsprechende Vorwürfe. Sie handelten somit rechtsmissbräuchlich (Art. 4, pag. 69 ff.). Das Vorkaufsrecht gemäss Vertrag von 1985 sei nicht abtretbar gewesen. Lediglich die Parteien aus dem Vertrag hätten sich gegenseitig ein Vorkaufsrecht eingeräumt.