Die Beklagten 2 und 3 seien somit vertragsbrüchig und das übertragene Grundstück an die Kläger zu übertragen. Sofern eine Rückübertragung des gesamten ursprünglichen Grundstücks Nr. 3089 wegen Weiterverkaufs nicht mehr möglich sei, würden die Beklagten wegen der Verletzung des Vorkaufsrechts für den entstandenen Schaden haften (pag. 21). 17.2 In der Klageantwort vom 8. Dezember 2016 (pag. 61 ff.) vertraten die Beklagten die Auffassung, der Abtretungsvertrag vom 20. Dezember 2011 habe ihr Vorkaufsrecht ausgelöst und sie hätten es auch ausgeübt, wenn sie davon gewusst hätten.