Mit Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft vom 20. Dezember 2011 habe I.________ die Liegenschaft Nr. 72 und damit gleichzeitig das mit der Liegenschaft verknüpfte Vorkaufsrecht an ihre beiden Söhne und Alleinerben abgetreten. Das Vorkaufsrecht werde im Kaufvertrag vom 20. August 2013 (recte: September) nicht mehr erwähnt, geschweige denn die daraus fliessenden Verpflichtungen auf die Beklagte 1 als Rechtsnachfolgerin übertragen. Die Beklagten 2 und 3 seien somit vertragsbrüchig und das übertragene Grundstück an die Kläger zu übertragen.