6 17. 17.1 In der Klage vom 5. September 2016 (pag. 1 ff.) stellten sich die Kläger im Wesentlichen auf den Standpunkt, indem die Parteien bestimmt hätten, dass das Vorkaufsrecht auch jeweils für die Rechtsnachfolger Geltung beanspruche, sei ein sogenanntes Realvorkaufsrecht begründet worden. Mit Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft vom 20. Dezember 2011 habe I.________ die Liegenschaft Nr. 72 und damit gleichzeitig das mit der Liegenschaft verknüpfte Vorkaufsrecht an ihre beiden Söhne und Alleinerben abgetreten.