16.8 Wie angekündigt wurde am 20. September 2013 der Kaufvertrag zwischen den Berufungsbeklagten 2 und 3 einerseits und der Berufungsbeklagten 1 und M.________ anderseits verurkundet. Demnach verkauften die Berufungsbeklagten 2 und 3 das Grundstück Nr. 3089 der Berufungsbeklagten 1 zu einem Preis von CHF 4‘124‘000.00 zu Alleineigentum (KB 9). Der hiervor zitierte Passus betreffend Vorkaufsrecht fand sich im verurkundeten Vertrag nicht mehr. Gleichentags wurde der Vertrag dem Grundbuchamt zur Eintragung im Grundbuch eingereicht (KB 10). 16.9 Am 3. Oktober 2013 sandte Fürsprecher L.______