Danach sollten die Adressaten beim Verkauf des Grundstücks Nr. 3089 durch die Berufungsbeklagten 2 und 3 an M.________ (Architekt und Eigentümer des anschliessenden Grundstücks Nr. 2184 mit dem Wohnhaus ________) bzw. eine von diesem neu gegründete GmbH (die Beklagte 1) auf die Ausübung des im Jahre 1985 vertraglich gegenseitig vereinbarten Vorkaufsrechts verzichten. Weiter sollte die Familie I.________ bzw. Fürsprecher L.________ zur Kenntnis nehmen, dass durch den Abschluss des Kaufvertrags ihr Vorkaufsrecht am Grundstück Nr. 3089 untergehe. Im Begleitschreiben teilte Notar K._____