In Ziffer 12 dieses Vertrags wurde festgehalten, dass die vorliegende Abtretung auf Rechnung zukünftiger Erbschaft an die Söhne der Erblasserin keinen Vorkaufsfall darstelle. Die Berufungsbeklagten 2 und 3 wurden denn auch nicht zu einer Verzichtserklärung zur Ausübung des Vorkaufsrechts aufgefordert. Ein Grund