Klageantwort Art. 6, pag. 73 ff.). 16.6 Mit Abtretungsvertrag auf Rechnung zukünftiger Erbschaft vom 6. Dezember 2011 (Klageantwortbeilage [AB] 10) übertrug I.________ das Grundstück Nr. 72 an ihre beiden Söhne, die Berufungskläger 1 und 2, wobei sie sich ein unentgeltliches lebenslängliches Nutzniessungsrecht vorbehielt. Die Berufungskläger übernahmen die Schuldpflicht aus den bestehenden Hypothekardarlehen von rund CHF 1.6 Mio. (AB 10, S. 5). In Ziffer 12 dieses Vertrags wurde festgehalten, dass die vorliegende Abtretung auf Rechnung zukünftiger Erbschaft an die Söhne der Erblasserin keinen Vorkaufsfall darstelle.