16.4 H.________ verstarb im Jahr 1990. Mit ihrem Tod ging das Eigentum am Grundstück Nr. 3089 an ihre Töchter, die Berufungsbeklagten 2 und 3, als Erbengemeinschaft zu Gesamteigentum über. 16.5 Als eine Planungsgemeinschaft ab 2003 aufgrund eines Vertrages mit den Berufungsbeklagten 2 und 3 auf dem Grundstück Nr. 3089 eine Überbauung plante und I.________ dagegen Einsprache erhob, kam es zu baurechtlichen Streitigkeiten, die sich über Jahre hinzogen. Das Grundstück blieb in der Folge unüberbaut (Klage Ziffer III.a.5, pag. 9 ff.; Klageantwort Art. 6, pag.