Das Vorkaufsrecht wird für eine Dauer von 30 Jahren begründet und ist für die gesetzlich zulässige Maximaldauer von 10 Jahren im Grundbuch vorzumerken, wozu hiermit eingewilligt wird. Die Einräumung dieser Vorkaufsrechte erfolgt unentgeltlich. 16.3 In Ziffer 15 wurde sodann unter dem Titel «Ueberbund» Folgendes vereinbart (KB 4): Die Bestimmungen von Ziff. 12 und 13 dieses Vertrages, soweit sie nicht von Gesetzes wegen übergehen, sind von den Parteien auf ihre allfälligen Rechtsnachfolger zu übertragen, und diese sind zu weiterem Ueberbund zu verhalten, unter Schadenersatzfolge im Unterlassungsfall.