15. Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). III. Sachverhalt, vorinstanzlicher Entscheid und vorbringen der Parteien 16. Der für das beschränkte Verfahren massgebliche Sachverhalt ist in den Ziffern 19 – 30 des vorinstanzlichen Entscheids dargestellt. Er lässt sich wie folgt zusammenfassen: 16.1 Ausgangspunkt des Streits ist ein am 2. Mai 1985 zwischen H.________ der Mutter der Berufungsbeklagten 2 und 3, und I.________ der Mutter der Berufungskläger,