Der oberinstanzliche Streitgegenstand darf nicht über den vorinstanzlichen Streitgegenstand hinausgehen. Soweit die Berufungskläger in ihren reformatorischen Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 die Übertragung des Grundstücks bzw. die Leistung von Schadenersatz beantragen, gehen diese Begehren über den Streitgegenstand hinaus und es kann darauf nicht eingetreten werden. 14. Soweit mit der Berufung beantragt wird, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben (Rechtsbegehren Ziffer 1), ist auf die Berufung einzutreten.