13. Die Vorinstanz beschränkte das Verfahren auf die Fragen der Abtretbarkeit des Vorkaufsrechts gemäss Kaufvertrag mit Parzellierung vom 2. Mai 1985 sowie auf die Frage, ob Frau I.________ das Vorkaufsrecht selbst ausgeübt und ihre Ansprüche gültig an die Berufungskläger zediert habe (siehe E. 4 oben). Der oberinstanzliche Streitgegenstand darf nicht über den vorinstanzlichen Streitgegenstand hinausgehen.