Die Rügeobliegenheit kann nicht so verstanden werden, dass sich die Berufungsinstanz zunächst akribisch mit der Frage auseinandersetzen muss, inwiefern die einzelnen Ausführungen in der Berufungsschrift ausreichende Rügen enthalten, bevor sie sich mit der Sache inhaltlich befassen kann. Das Prozessrecht hat dienende Funktion und darf nicht derart restriktiv ausgelegt werden, dass die Rechtsverfolgung über Gebühr erschwert wird.