Aus der Rechtsschrift lässt sich ohne weiteres ersehen, weshalb die Berufungskläger mit dem erstinstanzlichen Entscheid und insbesondere mit der rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz nicht einverstanden sind. Die Rügeobliegenheit kann nicht so verstanden werden, dass sich die Berufungsinstanz zunächst akribisch mit der Frage auseinandersetzen muss, inwiefern die einzelnen Ausführungen in der Berufungsschrift ausreichende Rügen enthalten, bevor sie sich mit der Sache inhaltlich befassen kann.