11. Die Berufung erfolgte form- und fristgerecht (Art. 130 f. ZPO und Art. 311 ZPO). 12. Entgegen dem Vorbringen der Berufungsbeklagten, die Berufung genüge den Anforderungen an die Rügepflicht nicht (pag. 381 ff.), sind die Berufungskläger der Rügeobliegenheit vorliegend ausreichend nachgekommen: Aus der Rechtsschrift lässt sich ohne weiteres ersehen, weshalb die Berufungskläger mit dem erstinstanzlichen Entscheid und insbesondere mit der rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz nicht einverstanden sind.