3 pag. 289). Der Streitwert übersteigt somit im vorliegenden Fall CHF 10'000.00, womit die Berufung zulässig ist. 10. Das Obergericht ist zuständig für die Beurteilung der mit Berufung weitergezogenen Streitigkeiten (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).