9. Erstinstanzliche Entscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Berufungskläger verlangen oberinstanzlich die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids, dem ein Streitwert von mindestens CHF 300‘000.00 zugrunde lag (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, E. 60;