7. In ihrer Berufungsantwort vom 26. Januar 2018 beantragten die Berufungsbeklagten, es sei die Berufung abzuweisen soweit darauf eingetreten werden könne und die Klage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 373 ff.). 8. Mit Verfügung vom 6. März 2018 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel und stellte einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 421). II. Formelles