1. Die Klage vom 05. September 2016 (CIV 16 5082) wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 17'000.00, werden den Klägern 1 und 2 je hälftig zur Bezahlung auferlegt und mit ihrem Gerichtskostenvorschuss von CHF 17‘000.00 verrechnet. 3. Der Kläger 1 und der Kläger 2 werden verurteilt, den Beklagten eine Parteientschädigung von je CHF 17‘074.50, total somit CHF 34‘149.00, zu bezahlen. 4. [Eröffnungsformel] 6. Gegen diesen Entscheid erhoben die Kläger 1 und 2 Berufung bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern und beantragten Folgendes (pag. 307 ff.): 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.