2. Die Beklagten ersuchten mit Klageantwort vom 8. Dezember 2016 um Abweisung der Klage und stellten den prozessualen Antrag, das Verfahren sei auf die Frage des Bestandes und der Gültigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts zu beschränken (pag. 63). 3. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 7. März 2017 ergänzten die Kläger ihre Rechtsbegehren um den Antrag, es seien die Beklagten 2 und 3 zu verurteilen, den Klägern einen noch zu beziffernden CHF 30‘000.00 übersteigenden Betrag nebst Zins zu 5% seit wann rechtens je hälftig als Schadenersatz zu bezahlen. (pag. 121). Die Beklagten bestätigten ihre Rechtsbegehren (pag. 131).