3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung bestimmt auf Fr. 2'772.-- (Honorar Fr. 2'491.65, Auslagen Fr. 75.--, MWSt. Fr. 205. 35) zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien Bern, 24. Januar 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: