Die Ziffern 2 bis 4 der Verfügung vom 7. November 2017 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die weiteren prozessleitenden Verfügungen zu erlassen. 2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 750.--, werden der Klägerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Dementsprechend wird die Klägerin verurteilt, dem Beklagten Fr. 750.-- für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen.