Angesichts des hohen Streitwerts (vgl. beispielsweise Protokoll der Schlichtungsverhandlung; KB 1) liegt das Honorar im Rahmen von Art. 5 und 7 PKV und kann genehmigt werden. Allerdings erscheinen die (nicht spezifizierten) Auslagen in der Höhe von Fr. 125.-- als übersetzt und werden auf 3% des Honorars (Fr. 75.--) gekürzt. 6 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.