Im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel der Beschwerde fehlt der Kammer die volle Ueberprüfungsbefugnis (vgl. Art. 320 ZPO). Die Voraussetzungen einer Heilung sind bereits aus diesem Grund nicht erfüllt. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Damit erübrigt sich die Frage, ob auch wegen des Verzichts auf einen Kostenvorschuss eine Beschwer vorliegt. 14. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Rechtsanwalt B.________ macht ein Honorar von Fr. 2'491.65 zzgl. Auslagen (Fr. 125.--) und MWSt. (Fr. 209.40) geltend.