12. Wer zu früh klagt, hat - jedenfalls ohne Einwilligung der Gegenpartei - keinen Anspruch auf Sistierung des angestrengten Verfahrens, nur um sich die zur Begründung der Klage erforderlichen Beweismittel zu verschaffen. Der An- 5 spruch der Gegenseite auf rechtliches Gehör kann mit einer solchen Argumentation nicht ausgehebelt werden. 13. Hier hat der Vorrichter über die Verfahrenssistierung verfügt, ohne die Gegenseite zum Antrag anzuhören. Damit wurde der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt.