Es ändert aber nichts daran, dass möglicherweise bereits die Ladung zur Schlichtungsverhandlung verfrüht war, da sich bereits zu jenem Zeitpunkt die behaupteten Ansprüche offenbar nicht beweisen liessen. Die klagende Partei begründet die Einleitung des Verfahrens jedenfalls nicht mit einem drohenden Rechtsverlust, sondern mit vermögensrechtlichen Interessen. Allfällige vermögensrechtliche Interessen der klagenden Seite vermögen aber eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten nicht aufzuwiegen.