Unter diesen Umständen hat sich die Klägerin die Frage gefallen zu lassen, weshalb sie bereits zum jetzigen Zeitpunkt (gewissermassen auf Vorrat) das Verfahren anhängig gemacht hat. Angeblich soll das Einreichen der Klage zwecks Wahrung der Klagefrist erfolgt sein. Das mag zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass möglicherweise bereits die Ladung zur Schlichtungsverhandlung verfrüht war, da sich bereits zu jenem Zeitpunkt die behaupteten Ansprüche offenbar nicht beweisen liessen.